Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Was Sie über die rechtliche Situation wissen sollten.

Dass Ladungssicherung auch Sache des Konstrukteurs ist, ist aus verschiedenen Gesetzen und technischen Richtlinien zu entnehmen.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die seit Ende 2009 verbindliches europäisches Recht darstellt, fordert: „Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen sicher gehandhabt und transportiert werden können […]“. Damit ist transportgerechtes Konstruieren für den Maschinenkonstrukteur unumgänglich. Der § 22 StVO, Abs. 1 schreibt vor, dass Ladung zu sichern ist und dabei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Anerkannte Regeln der Technik sind vor allem DIN- und EN-Normen sowie VDI-Richtlinien. Der § 22 StVO, Abs. 1 hat keinen speziellen Adressaten, sondern gilt für jeden, der sich auf verantwortliche Weise mit der Ladung beschäftigt. Das bedeutet: Normen und Richtlinien zum Thema Ladungssicherung müssen auch vom Konstrukteur berücksichtigt werden.

Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die DIN EN 474-1 „Erdbaumaschinen - Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“. Sie fordert, dass Erdbaumaschinen (deutlich gekennzeichnete) Zurrpunkte aufweisen müssen. Die VDI 2700-13 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Großraum- und Schwertransporte“ wird hier noch präziser und fordert, dass nötigenfalls bereits in der Konstruktionsphase zwischen Hersteller und Transportplaner eine entsprechende technische Abstimmung zu erfolgen hat.

Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger mit Pritschenaufbauten müssen schon seit längerer Zeit mit Verankerungen (Zurrpunkten) für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet werden. Diese Mussforderung ist in der DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) enthalten. Zur Umsetzung sei entsprechend auf die DIN-EN 12640 „Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung“ verwiesen.

Trotz bestehendem Regelwerk treten bei der Handhabung in der Praxis häufig Probleme auf. Es hilft der Blick in die Praxis und die enge Zusammenarbeit zwischen Transporttechniker und Konstrukteur.

Achtung: Seit März 2017 ist die ISO 15818 in Kraft. Sie definiert erstmals weltweit Anforderungskriterien von Anschlag- und Zurrpunkten für Endbaumaschinen. Alle RUD Anschlag- und Zurrpunkte erfüllen die Normforderungen.


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